4. Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und zur Festlegung des Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarfs
Ausleihungen mit einem Gesamtobligo von über 100 000 Franken sind in folgenden Fällen speziell zu überwachen (Watch-List) und bezüglich Wertberichtigungs-/Rückstellungsbedarfs zu prüfen:
- Vertragsbruch (Zins- und Amortisationsausstände älter als 90 Tage, andauernde Kreditüberschreitungen länger als 90 Tage, durch LUKB gekündigte Kreditpositionen)
- Störungen im Vertrauensverhältnis mit Kreditnehmern (z. B. überfällige Dokumentationen)
- Kreditnehmer in Liquidation
- Negativabweichungen der Basisfaktoren von der ursprünglichen Kreditbeurteilung:
- Ratingstufe 9 und 10 bei ungenügender Deckung oder ungedeckten Ausleihungen
- ungenügende Ertragslage / Tragbarkeitsprobleme
- rückläufige Ertragswerte bei Renditeobjekten
- ungeregelte, aber anstehende Nachfolge
- sonstige Gründe (z. B. Strafuntersuchungsverfahren / Strafanzeigen gegenüber Kreditnehmer, Risikobeurteilungen durch den Kundenbetreuer oder den Kompetenzträger)
Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken auf gefährdeten Forderungen und Ausserbilanzgeschäften
Die Einzelwertberichtigung bzw. -rückstellung wird als Differenz zwischen Engagement (Kreditlimite oder höhere Schuld, inkl. Eventualverbindlichkeiten) und Realisierungswert allfälliger Sicherheiten ermittelt. Als Realisierungswert der Deckung gilt der Liquidationswert (geschätzter realisierbarer Veräusserungswert abzüglich Halte- und Liquidationskosten). Dabei ist immer das gesamte Engagement des Kunden bzw. der wirtschaftlichen Einheit miteinzubeziehen.
Gefährdete Forderungen werden durch den Bereich Spezialfinanzierungen (mit-)betreut, der auch die Höhe der Einzelwertberichtigung bzw. -rückstellung festlegt.
Einzelwertberichtigungen werden bei gefährdeten Forderungen gebildet, sofern die Unterdeckung nach dem Impairment-Test höher als 100 000 Franken ist. Für überfällige Forderungen (Non-Performing Loans), welche diese Schwelle nicht erreichen, bestehen pauschalierte Einzelwertberichtigungen, die aufgrund von Erfahrungswerten berechnet werden. Als überfällige Forderungen (Non-Performing Loans) gelten:
- Forderungen mit Zins-/Amortisationsausständen oder Kreditüberschreitungen länger als 90 Tage (sind Zins-/Amortisationsausstände aus einer Grundforderung [z. B. Hypothek] entstanden, so gilt auch die Grundforderung als non-performing)
- Forderungen gegenüber Schuldnern in Liquidation (gerichtlich oder aussergerichtlich)
- Forderungen, bei denen bonitätsbedingte Zinszugeständnisse unter den eigenen Refinanzierungskosten gemacht wurden
Wertberichtigungen und Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen und Ausserbilanzgeschäften
Als Bank der Kategorie 3 bildet die LUKB im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. b RelV-FINMA Wertberichtigungen und Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken (inkl. Länderrisiken) auf nicht gefährdeten Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen sowie Ausserbilanzgeschäften (Eventualverbindlichkeiten).
Zur Berechnung der Wertberichtigungen und Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken werden jeweils im ersten Quartal des Jahres auf Basis von Erfahrungswerten bezüglich effektiver Ausfälle im Kreditgeschäft fixe Wertberichtigungs- und Rückstellungssätze hergeleitet und auf ihre Angemessenheit überprüft. Als Basis werden die effektiven, während der vergangenen 30 Kalenderjahre verbuchten Kreditverluste verwendet, ergänzt um die gemäss jeweiligem Finanzplan erwarteten Verluste für die Planperiode. Bei dem Wertberichtigungssatz auf Kundenausleihungen kommt aktuell ein Floor von 0.12 % zur Anwendung, da der Durchschnittswert über die letzten 30 Jahre mittlerweile unterhalb des Floors liegt.
Aufgrund der historisch tiefen Ausfälle und der daraus resultierenden tiefen Wertberichtigungs- und Rückstellungssätze wendet die LUKB zur Festlegung des Wertberichtigungs- und Rückstellungsbestandes ergänzend einen Marktadjustierungsfaktor an, welcher maximal 2.0 beträgt. Die effektive Festlegung erfolgt jeweils unter Würdigung der Marktsituation und der Erwartungshaltung der FINMA. Per 31. Dezember 2025 wird unverändert ein Faktor von 1.60 angewendet.
Die Berechnung der Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen erfolgt auf Stufe Einzelkredit, während die Verbuchung anschliessend aggregiert den jeweiligen Bilanzpositionen in Abzug gebracht wird. Die Wertberichtigungen werden monatlich auf die Bilanzpositionen verteilt und über die «Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft» verbucht.
Die Berechnung der Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Eventualverbindlichkeiten erfolgt auf Stufe Gesamtposition in Schweizer Franken mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % und wird in der Bilanz- bzw. Erfolgsrechnungsposition «Rückstellungen» bzw. «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» verbucht.
Zweckkonforme Verwendung
Eine bestehende Wertberichtigung / Rückstellung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn die Ausleihung amortisiert ist oder sich die Realisierungswerte und/oder die Kundenbonität nachhaltig erhöht bzw. verbessert haben. Ausbuchungen (zweckkonforme Verwendungen) erfolgen, wenn der Verlust definitiv feststeht.
Die bestehenden Wertberichtigungen und Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken können insbesondere in einer Situation mit ausserordentlich hohem Bedarf an Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken (Krisensituation) zur Brechung der Prozyklizität für die Bildung von Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen auf gefährdeten Forderungen oder Ausserbilanzgeschäften ohne sofortigen Wiederaufbau verwendet werden. Als ausserordentlich hoch wird der Bedarf an Einzelwertberichtigungen und -rückstellungen angesehen, wenn dieser brutto 1 % der anrechenbaren Eigenmittel oder 10 % des Bruttozinserfolgs des Konzerns (Ebene Vorjahresende) übersteigt. Der CFO entscheidet über die Verwendung und informiert die Geschäftsleitung, den Prüfungs- und Finanzausschuss des Verwaltungsrates und den Verwaltungsrat über die Höhe der Verwendung (inkl. der zur Betragsfixierung gewählten Parameter) sowie den geplanten Zeitraum des Wiederaufbaus (maximal sechs Jahre). Damit wird der Marktadjustierungsfaktor vorübergehend reduziert und die dadurch freigelegten Wertberichtigungen zweckkonform verwendet. Spätestens nach sechs Jahren muss der Marktadjustierungsfaktor wieder bei mindestens 1.0 sein.
Im Berichtsjahr erfolgte keine Verwendung der Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken. Zudem besteht per 31. Dezember 2025 keine Unterdeckung.
Die Verbuchung der Wertberichtigungen und Rückstellungen ist im Kapitel «Detailbestimmungen» (zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen) geregelt.