Einleitung

Die Luzerner Kantonalbank AG (LUKB) erfüllt sämtliche aufsichtsrechtlichen Anforderungen deutlich.

Die Vorjahreskennzahlen zu den Eigenmitteln wurden nach den damals gültigen Bestimmungen ermittelt und sind entsprechend nur bedingt vergleichbar. Im Zuge der Umstellung auf die Vorgaben von Basel III final hat die LUKB den Berechnungsansatz für Marktrisiken überarbeitet (neu Marktrisiko-Standardansatz – FRTB). Zusätzlich hat sich auch für die operationellen Risiken die regulatorisch geforderte Berechnungsmethodik geändert.

Positive und negative Wiederbeschaffungswerte von derivativen Finanzinstrumenten sowie die in diesem Zusammenhang zur Sicherheit hinterlegten Barbestände (Cash Collateral) pro Gegenpartei werden neu unter gewissen Bedingungen in der Bilanz miteinander verrechnet. Davon betroffene Bilanzgrössen werden im vorliegenden Offenlegungsbericht aus Konsistenzgründen wie im Finanzbericht ebenfalls verrechnet dargestellt. Gegebenenfalls enthaltene Vorjahreszahlen wurden zu Vergleichszwecken entsprechend angepasst.

Die Gesamtkapitalquote beträgt per 31. Dezember 2025 20.6 % (per 31. Dezember 2024: 18.5 %). Dieser Wert liegt innerhalb der seit 1. Juli 2025 gültigen LUKB-internen Vorgabe von 19.0 % bis 21.0 % (aufsichtsrechtliche Mindestvorgabe per 31. Dezember 2025: 13.2 %1). Auch die in der am 17. April 2025 publizierten Eignerstrategie des Kantons Luzern für die LUKB neu fixierte Mindestvorgabe von 19.0 % wird somit eingehalten.

Die Quote des harten Kernkapitals (CET1) beträgt per 31. Dezember 2025 14.7 % (per 31. Dezember 2024: 13.9 %) und übertrifft die LUKB-interne Minimalquote klar. Der Verwaltungsrat hat per 1. Juli 2025 diese LUKB-interne Minimalquote auf 14.0 % erhöht (aufsichtsrechtliche Mindestvorgabe: 9.0 %1).

Die Leverage Ratio beträgt per 31. Dezember 2025 7.7 % (per 31. Dezember 2024: 7.7 %).

Die durchschnittliche kurzfristige Liquiditätsquote (LCR) beträgt für das 3. bzw. 4. Quartal 2025 135.8 % bzw. 129.7 % und die Finanzierungsquote (NSFR) per 31. Dezember 2025 121.6 % (per 30. September 2025: 120.9 %) bei einer jeweiligen Mindestanforderung gemäss Liquiditätsverordnung (LiqV) von 100 %.

Die in der «Verordnung der FINMA über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapierhäuser» geforderten Angaben werden mit dem vorliegenden Offenlegungsbericht erfüllt. Wo die in der Verordnung verlangten Zahlen und Erläuterungen für die LUKB nicht anwendbar sind (z.B. weil die entsprechenden Geschäftsaktivitäten nicht ausgeübt oder die Standards bzw. Berechnungsansätze und -modelle nicht verwendet werden), werden die entsprechenden Tabellen bzw. Zeilen in den Tabellen nicht dargestellt. Obwohl die LUKB quartalsweise Finanzinformationen offenlegt, kann sie sich im Sinne der Verordnung auf eine halbjährliche Offenlegung beschränken. Wo keine anderslautenden Angaben erfolgen, handelt es sich jeweils um die Zahlen für den LUKB-Konzern.

1) Inklusive antizyklischer Puffer nach Art. 44 und 44a ERV