1 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Nachstehend sind diejenigen Grundsätze aufgeführt, die sich von denjenigen des Konzernabschlusses unterscheiden.

Allgemeine Grundsätze

Die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des Stammhauses der Luzerner Kantonalbank AG stimmen weitgehend mit denjenigen des Konzerns überein. Im Gegensatz zum Konzernabschluss, der sich nach dem Prinzip «True and Fair View» richtet, stellt der statutarische Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung die wirtschaftliche Lage der Bank so dar, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Der statutarische Einzelabschluss kann durch stille Reserven beeinflusst sein.

Beteiligungen

Die unter den Beteiligungen aufgeführten Aktien und anderen Beteiligungstitel von Unternehmen, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden, sind zum Anschaffungswert abzüglich betriebsnotwendiger und vorsorglicher Wertberichtigungen bilanziert.

Wertberichtigungen und Rückstellungen

Frei gewordene Wertberichtigungen werden als stille Reserven in die Position «Übrige Rückstellungen» überführt oder zugunsten von «Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft» aufgelöst. Die «Übrigen Rückstellungen» können stille Reserven enthalten. Frei werdende Wertberichtigungen und Rückstellungen (ausser Steuer- und Vorsorgerückstellungen) können in der gleichen Rechnungsperiode für die Bildung von betriebsnotwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen für andere gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden, was im Kapitel 6.11 «Wertberichtigungen und Rückstellungen / Reserven für allgemeine Bankrisiken» gezeigt wird.

Reserven für allgemeine Bankrisiken

Die Reserven für allgemeine Bankrisiken sind versteuert.

Gesetzliche Kapitalreserve

Unter der «Gesetzlichen Kapitalreserve» werden Agios aus Kapitalerhöhungen und A-fonds-perdu-Zuschüssen bilanziert. Dabei wird die «Reserve aus steuerbefreiten Kapitaleinlagen» separat ausgewiesen («davon»-Position). Diese besteht aus Beträgen, die gemäss Kapitaleinlageprinzip den Aktionären ohne Steuerfolgen ausgeschüttet werden können.

Gesetzliche Gewinnreserve

Die «Gesetzliche Gewinnreserve» wird gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts geäufnet. Damit werden die gesetzlich notwendigen Zuweisungen hier bilanziert. Der Veräusserungserfolg aus dem Handel mit eigenen Aktien sowie deren Dividendenerträge werden der «Gesetzlichen Gewinnreserve» zugewiesen. Dabei wird zwischen den für den Handel gehaltenen eigenen Aktien und den übrigen eigenen Aktien unterschieden (siehe auch nachfolgendes Kapitel «Eigene Kapitalanteile»).

Freiwillige Gewinnreserven

Unter den «Freiwilligen Gewinnreserven» werden alle Reserven bilanziert, welche den Charakter von vorsorglich gebildeten Reserven zur Absicherung zukünftiger, latenter Risiken im Geschäftsgang der Bank aufweisen und die nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnverwendung geäufnet werden.

Eigene Kapitalanteile

Es wird zwischen den für den Handel gehaltenen eigenen Aktien und den übrigen eigenen Aktien unterschieden.