5. Bewertung der Deckungen / Kriterien zur Ermittlung der Verkehrs- und Belehnungswerte
Als Bestandteil der Risikobegrenzung werden Sicherheiten abzüglich einer Risikomarge als Deckung von Forderungen und Ausserbilanzgeschäften berücksichtigt (siehe Kapitel 8.2 «Deckungen von Forderungen und Ausserbilanzgeschäften / gefährdete Forderungen / überfällige Forderungen»). Die Berechnungsbasis richtet sich nach der Marktfähigkeit und der Liquidität der Besicherung.
Die LUKB legt hohen Wert auf eine gute Besicherung ihrer Kredite. Die Werthaltigkeit dieser Sicherheiten wird in risikoadäquaten Zeitabständen überprüft.
Illustrativ zeigen wir in der nachfolgenden Grafik die Belehnungswerte der per Stichtag laufenden Wohnbauhypotheken.
Hypothekarisch gedeckte Kredite
Zur Ermittlung der Verkehrswerte (Belehnungsbasis) von Liegenschaften bestehen verbindliche Regeln. Die Bewertungen erfolgen in Abhängigkeit zur jeweiligen Objektnutzung (z. B. Eigenheime: hedonisches Modell; Renditeobjekte: Ertragswertmethodik). Es gilt für alle Bewertungen das Niederstwertprinzip als Belehnungsbasis. Die Kredite sind in Abhängigkeit von Objektart, Belehnungshöhe und Verwendungszweck zu amortisieren.
Übrige Sicherheiten
Zur Deckung von Lombardkrediten und anderen gedeckten Krediten werden insbesondere Wertpapiere (wie Aktien, Anleihen oder Fonds), Geldanlagen und Edelmetalle als Sicherheiten angenommen. Je nach Liquidität und Handelbarkeit wendet die LUKB unterschiedlich hohe Abschläge auf die Markt- oder Nominalwerte an, um das mit der Sicherheit verbundene Marktrisiko abzudecken.