Mitwirkungsrechte Aktionäre

Stimmrechts­beschränkung und -vertretung

Gemäss den Statuten1) besteht eine Stimmrechtsbeschränkung von 10 %. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Kanton Luzern, der als Mehrheitsaktionär von Gesetzes wegen mindestens 51 % halten muss.

Eine Aktionärin oder ein Aktionär kann sich gemäss Artikel 13 Ziffer 3 der Statuten1) an der Generalversammlung nur durch die gesetzliche Vertretung, eine andere schriftlich bevollmächtigte Person, die nicht Aktionärin oder Aktionär zu sein braucht, oder durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Alle von einem Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Person vertreten werden. Gemäss Artikel 13 Ziffer 4 der Statuten1) ermöglicht die LUKB den Aktionärinnen und Aktionären die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch auf elektronischem Weg. Der oder die Vorsitzende ordnet das offene, schriftliche oder elektronische Abstimmungs- und Wahlverfahren an. In der Regel erfolgen die Abstimmungen und Wahlen mit elektronischen Mitteln.

1) https://www.lukb.ch/ueber-uns/portraet/statuten

Statutarische Quoren

Weder die Statuten noch das schweizerische Recht verlangen für die Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung ein bestimmtes Anwesenheitsquorum. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der bei einer Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen (d.h. mit Mehrheit der vertretenen Aktien, wobei Stimmenthaltungen die Wirkung von Gegenstimmen haben).

Zu diesen Generalversammlungsbeschlüssen gehören insbesondere allgemeine Statutenänderungen, die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Personal- und Vergütungsausschusses und der statutarischen Revisionsstelle, die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung, die Genehmigung der Vergütung an den Verwaltungsrat und an die Geschäftsleitung, die Festsetzung der jährlichen Ausschüttung, die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie die Einsetzung eines Sonderprüfers.

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: Änderungen des Gesellschaftszweckes, die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionärinnen und Aktionäre erforderlich ist, die Einführung von Stimmrechtsaktien, die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes1) vom 8. November 1934, die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen, die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts, eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation (z.B. durch Fusion).

1) https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/51/117_121_129/de

Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung

Nach schweizerischem Recht muss alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der Luzerner Kantonalbank AG (derzeit der 31. Dezember) eine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden.

Generalversammlungen können durch den Verwaltungsrat oder nötigenfalls durch die statutarische Revisionsstelle einberufen werden. Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, haben das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Aktionärinnen und Aktionäre, die allein oder zusammen mindestens 0.1 % des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Sie können zudem verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden. Eine Generalversammlung wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt einberufen.

In den zwei Wochen vor der Durchführung der Generalversammlung werden jeweils keine Eintragungen von Namenaktien im Aktienregister der Luzerner Kantonalbank AG vorgenommen, die zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts an der Generalversammlung berechtigen. Konkret ist für die Generalversammlung 2025 das Aktienregister ab dem 31. März 2025, 17.00 Uhr, geschlossen. Aktionärinnen und Aktionäre, die während dieser zwei Wochen Aktien kaufen oder verkaufen, sind an der Generalversammlung für diese Aktien nicht (mehr) stimmberechtigt.

Traktandierung

Siehe vorangehendes Kapitel «Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung».

Eintragungen im Aktienbuch

Siehe vorangehende Kapitel «Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung» und «Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung».