Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Angebotspflicht

Es bestehen bei der Luzerner Kantonalbank AG keine statutarischen Regelungen betreffend «Opting out» oder «Opting up». Im Übrigen finden die Vorschriften des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes Anwendung. Zum Thema Eintragungsbeschränkungen siehe Kapitel «Beschränkung der Übertragbarkeit».

Kontrollwechselklauseln

Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank (Umwandlungsgesetz) in eine Aktiengesellschaft kann der Kanton Luzern Aktien an Dritte veräussern, wobei der Regierungsrat Anzahl, Verkaufszeitpunkt und Konditionen bestimmt. Der Kanton Luzern hat jedoch mindestens 51 % des Aktienkapitals und der Aktienstimmen zu halten.

In den Arbeitsverträgen und im Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sind keine Kontrollwechselklauseln festgehalten.