Kapitalstruktur

Kapital

Das Aktienkapital der Luzerner Kantonalbank AG beträgt per 31. Dezember 2024 183.458 Millionen Franken, eingeteilt in 49.583 Millionen Namenaktien mit einem Nominalwert von je 3.70 Franken.

In den letzten Jahren entwickelte sich das Eigenkapital (vor Gewinnverwendung) aufgrund der gültigen Rechnungslegungsvorschriften wie folgt:

Werte in Millionen Franken

31.12.2024

31.12.2023

31.12.2022

31.12.2021

31.12.2020

Aktienkapital

183.5

183.5

157.3

157.3

157.3

Reserven / eigene Kapitalanteile

3 575.2

3 407.2

2 844.9

2 703.2

2 612.5

Konzerngewinn

286.6

265.4

226.6

221.4

210.9

Total Eigenkapital

4 045.3

3 856.1

3 228.8

3 081.9

2 980.7

Genehmigtes und bedingtes Kapital im Besonderen

Bei der Luzerner Kantonalbank AG besteht derzeit kein genehmigtes oder bedingtes Kapital.

Kapitalveränderungen

Das Aktienkapital der Luzerner Kantonalbank AG betrug per 31. Dezember 2024 analog Vorjahresende 183.458 Millionen Franken, eingeteilt in 49.583 Millionen Namenaktien mit einem Nominalwert von je 3.70 Franken. Per 31. Mai 2023 hat die LUKB die von der Generalversammlung am 17. April 2023 genehmigte Kapitalerhöhung erfolgreich abgeschlossen. Vorgängig zur Kapitalerhöhung wurde am 25. April 2023 ein Aktiensplit im Verhältnis von 1:5 durchgeführt, welcher ebenfalls durch die Generalversammlung am 17. April 2023 beschlossen wurde. Aufgrund diesen beiden Massnahmen erhöhte sich im Jahr 2023 die Aktienstückelung von 8.500 Millionen Namenaktien mit einem Nominalwert von je 18.50 Franken auf 49.583 Millionen Namenaktien mit einem Nominalwert von je 3.70 Franken. Im Rahmen der Kapitalerhöhung wurden fast 100 % der ausgegebenen Bezugsrechte ausgeübt. Mit der Ausgabe von 7.083 Millionen neuen Namenaktien zum Bezugspreis von je 69.00 Franken wurde ein Bruttoerlös von total 488.750 Millionen Franken erzielt.

Aktien und Partizipationsscheine

Das Aktienkapital ist eingeteilt in 49.583 Millionen Namenaktien mit einem Nominalwert von je 3.70 Franken. Die Namenaktien sind voll einbezahlt und unterstehen keinen weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten. Es bestehen auch keine Vorzugsrechte. Alle emittierten Namenaktien sind dividendenberechtigt. Jede im Aktienregister eingetragene Namenaktie berechtigt zu einer Stimme.

Die Aktien werden lediglich buchmässig geführt. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Aktienzertifikaten (aufgehobener Titeldruck). Sie können von der Luzerner Kantonalbank AG jedoch jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die in ihrem Eigentum stehenden Aktien verlangen. Gemäss den Statuten können die unverurkundeten Aktien und die daraus entstehenden unverurkundeten Rechte von den Aktionärinnen und den Aktionären nur durch Zession übertragen werden, wobei die Zession zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft bedarf.

Zudem können unverurkundete Aktien und die daraus entstehenden Rechte nur zugunsten der Bank, bei der sie buchmässig geführt werden, durch schriftlichen Pfandvertrag verpfändet werden. Die statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen werden im Kapitel «Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung» näher erläutert. Seit dem Rechtsformwechsel im Jahr 2001 wurden keine Partizipationsscheine mehr emittiert.

Genussscheine

Die Luzerner Kantonalbank AG hat keine Genussscheine emittiert.

Beschränkung der Übertragbarkeit

Das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht und andere mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte kann nur ausüben, wer im Aktienbuch als «Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht» eingetragen ist. Eine Aktionärin oder ein Aktionär kann für eigene oder vertretene Aktien direkt oder indirekt zusammen höchstens die Stimmen von 10 % aller Aktien abgeben. Juristische Personen und Rechtsgemeinschaften, die untereinander kapital- und stimmenmässig durch einheitliche Leitung oder auf ähnliche Weise zusammengefasst sind, gelten in Bezug auf die Stimmabgabe als ein Aktionär. Ausgenommen von dieser prozentmässigen Stimmenbegrenzung ist gemäss Artikel 13 der Statuten1) der Kanton Luzern.

Die Übertragung der Namenaktien und die Eintragung des Erwerbers ins Aktienbuch der Gesellschaft bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrates. Nach dem Erwerb von Aktien wird die Erwerberin oder der Erwerber als «Aktionärin oder Aktionär ohne Stimmrecht» betrachtet, bis die Gesellschaft die betreffenden Personen, gestützt auf ein Gesuch um Anerkennung, als «Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht» anerkannt hat. Lehnt der Verwaltungsrat das Gesuch um Anerkennung nicht innert 20 Tagen ab, so ist die betreffende Person als «Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht» anerkannt.

Der Verwaltungsrat verweigert die Eintragung als stimmberechtigte Aktionärin oder als stimmberechtigter Aktionär:

  • wenn ein einzelner Aktionär oder eine einzelne Aktionärin mehr als 10 % des Aktienkapitals auf sich vereinigen würde, wobei juristische Personen und Personengesellschaften, andere Personenzusammenschlüsse oder Gesamthandsverhältnisse, die untereinander kapital- oder stimmenmässig durch eine einheitliche Leitung oder auf andere Weise verbunden sind, sowie natürliche und juristische Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Umgehung einer Eintragungsbeschränkung handeln, als einzelne Aktionärin oder als einzelner Aktionär gelten;
  • wenn eine Aktionärin oder ein Aktionär auf Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben worden sind (z.B., wenn die gesuchstellende Person ein Nominee ist), dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien besteht und dass sie oder er das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche Risiko trägt;
  • soweit und solange die Eintragung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionärinnen und Aktionäre zu erbringen.

Der Verwaltungsrat ist gemäss Statuten1) ausserdem berechtigt, eine Genehmigung und Eintragung im Aktienbuch, die unter Verwendung falscher Angaben erlangt worden ist, nach Anhörung der betroffenen Person mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung rückgängig zu machen.

Verletzen natürliche oder juristische Personen die Meldepflicht gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz2) bezüglich Offenlegung massgeblicher Beteiligungen, so kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an die betreffenden Aktien gebunden ist. Eine Änderung der oben angeführten Bestimmung ist nur möglich durch Statutenänderung mit einem Quorum von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte.

1) https://www.lukb.ch/ueber-uns/portraet/statuten
2) https://www.sif.admin.ch/de/finanzmarktinfrastrukturgesetz-finfrag

Wandelanleihe und Optionen

Die Luzerner Kantonalbank AG hat per 31. Dezember 2024 keine Wandelanleihe und keine Optionen ausstehend.